Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heise Medien GmbH & Co. KG für Werbeaufträge

§1 Geltungsbereich

  1. Für sämtliche zwischen einem Unternehmer („Auftraggeber“) und der Heise Medien GmbH & Co. KG ( „Heise“) geschlossenen Verträge über die Veröffentlichung von Werbemitteln in den von Heise angebotenen Zeitschriften, Mobile Apps und auf den von Heise betriebenen Websites (nachfolgend insgesamt als „Werbeträger“ bezeichnet), gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). 
  2. Sollen Verträge über das Sortiment von Heise Business Services geschlossen werden, gelten für diese zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Heise Business Services. Gleiches gilt für alle Veranstaltungen von Heise Medien und deren Partnerveranstaltungen, abrufbar unter https://mediadaten.heise.de/home/weitere-agbs/
  3. Die Gültigkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Die unterbliebene Zurückweisung anderer AGB seitens Heise führt nicht dazu, dass diese damit als vereinbart gelten. Heise schließt, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, einen Vertrag mit dem Kunden grundsätzlich auf der Grundlage dieser AGB. 
  4. Heise ist berechtigt die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern, soweit das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien dadurch nicht erheblich gestört wird. Heise wird Änderungen nur aus triftigen Gründen vornehmen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Der Kunde wird rechtzeitig, d.h. mindestens einen Monat vorher, über die Änderung unterrichtet. Dies geschieht für gewöhnlich durch einen Hinweis in den Auftragsbestätigungen. Geänderte AGB werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht.

§ 2 Werbeauftrag

Als Werbeauftrag gilt jeder zwischen Heise und einem Unternehmer geschlossene Vertrag über die Schaltung von Werbemitteln in den von Heise angebotenen Werbeträgern zum Zwecke der Verbreitung.

§ 3 Werbemittel

  1. Werbemittel sind alle sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungsformen einer Werbebotschaft, wie z.B. Anzeigen in Druckmedien oder digitalen Medien. Sie können insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen: Bild und/oder Text, Sprachaufzeichnungen, Tonfolgen (z.B. Werbejingle ) und/oder Bewegtbilder (u.a. Banner) oder sensitive Flächen, die beim Anklicken Verbindungen zu weiteren Daten herstellten, welche in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. Link).
  2. Werbemittel, aus deren Gestaltung und Inhalt sich nicht unmittelbar eine Wahrnehmung als solche ergibt, werden von Heise ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet. Werbemittel werden stets erkennbar getrennt von redaktionellen Inhalten dargestellt.
  3. Für die Schaltung von Werbemitteln kommen grundsätzlich solche Formate in Frage, die in den jeweils gültigen Preislisten bzw. Mediadaten der entsprechenden Werbeträger dokumentiert sind.
    Die Schaltung von Sonderformaten und -werbeformen ist nur nach Rücksprache mit und Zustimmung von Heise möglich. Der Auftraggeber hat Werbemittel vollständig, rechtzeitig, fehlerfrei und in geeigneter Form anzuliefern. Technische Vorgaben von Heise sind einzuhalten.
  4. Die Schaltung von Sonderformaten und -werbeformen ist nur nach Rücksprache mit und Zustimmung von Heise möglich. Der Auftraggeber hat Werbemittel vollständig, rechtzeitig, fehlerfrei und in geeigneter Form anzuliefern. Technische Vorgaben von Heise sind einzuhalten.
  5. Hat der Kunde keinen Platzierungswunsch für ein Werbemittel geäußert, ist die schriftliche Bestätigung mit dem im Auftrag angegebenen Umfang maßgeblich. Die Platzierung des Werbemittels wird vom Kunden und Heise einvernehmlich vorgenommen. Ist dieses nicht herstellbar, entscheidet Heise nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Kunden.

§ 4 Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag zwischen Heise und dem Auftraggeber kommt durch eine in Textform erfolgende Bestätigung des Werbeauftrags durch Heise zustande. Auch einer mündlichen oder fernmündlichen Bestätigung liegen diese AGB zugrunde soweit auf die Abrufbarkeit im Internet hingewiesen wird. Ein Werbeauftrag kann für einzelne Werbemittel oder für eine festgelegte Anzahl von Werbemitteln vereinbart werden. Zudem können feste Termine für einzelne Schaltungen oder eine entsprechende Laufdauer der Werbemittel vereinbart werden.
  2. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbetreibender selbst Kunde werden, so muss er von der Werbeagentur vor Vertragsschluss ausdrücklich benannt werden. Heise ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
  3. Von einem Vertragsschluss ausgeschlossen sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

§ 5 Besondere Bestimmungen für Print-Werbeaufträge

§ 5.1 Print-Werbeaufträge

  1. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen (§ 5.2) ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben von Heise entsprechende Vorlagen rechtzeitig zum Druckunterlagenschluss anzuliefern. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Nach Maßgabe der in Preisliste und Auftragsbestätigung gemachten Angaben ist die übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten vereinbart. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.
  2. Bei Berechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens an drei Seiten an Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
  3.  Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
  4. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Heise berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die bis zum Druckunterlagenschluss oder innerhalb einer zwischen den Parteien vereinbarten Frist mitgeteilt werden.
  5. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  6.  Auf Nachfrage liefert Heise einen Beleg über die Veröffentlichung von Werbemitteln in den Zeitschriften von Heise („Anzeigenbeleg“). Je nach Art und Umfang des Werbeauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

§ 5.2 Digitale Übermittlung von Druckunterlagen

  1. Digitale Druckvorlagen sind solche, welche per Datenträger, direkt oder indirekt per Fernübertragung papierlos übermittelt werden.
  2. Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung von Druckunterlagen zurückführen lassen, führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
  3. Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
  4. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof besteht bei Farbabweichungen keine Preisminderungsanspruch. In jedem Fall ist ein Ausdruck per Fax an die Druckerei zu senden, um die sachliche Richtigkeit überprüfen zu können. Ein Korrekturfax muss vom Kunden ausdrücklich angefordert werden. Nur bei richtiger Farbanpassung ist eine farblich richtige Umsetzung in üblichen Toleranzen gewährleistet.
  5. Werden digital übermittelte Druckvorlagen per Datenträger an Heise übermittelt, werden diese nur auf besonderen Wunsch an den Kunden zurückgeschickt.
  6. Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Entdeckt Heise auf einer übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen kann. Heise behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierte Computerviren Heise Schäden entstanden sind.

§ 5.3 Störungen und Teilauslieferung

  1. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb von Heise als auch in fremden Betrieben, derer sich Heise zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat Heise Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die entsprechende Zeitschrift mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von Heise ausgeliefert worden ist.
  2. Bei geringeren Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

§ 5.4 Zahlungsminderung und Ersatzveröffentlichung

Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige in einer Zeitschrift von Heise nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung eines anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Heise hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für Heise nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt Heise eine für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.

§ 6 Besondere Bestimmungen für Online- und App-Werbeaufträge

§ 6.1 Online- und App-Werbeaufträge

  1. Der Kunde garantiert, die Werbemittel vollständig, rechtzeitig, fehlerfrei und in geeigneter Form anzuliefern. Rechtzeitig ist eine Anlieferung bis spätestens drei Werktage vor Schaltungsbeginn bei animierten Gifs und im Falle des Redirect, bis spätestens fünf Werktage vor Schaltungsbeginn bei allen anderen Formaten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglichen Änderungen übernimmt Heise keine Gewähr für die termingerechte Verbreitung des Werbemittels.
  2. Nachträgliche Änderungen der Werbemittel oder deren Austausch sind nur bei Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Insertionstermins möglich, soweit die Anzahl oder der Umfang der Änderungswünsche nicht unverhältnismäßig oder branchenunüblich sind. Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem Kunden durch Heise in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für eine vom Kunden nach Datenanlieferung gewünschte oder zu vertretende inhaltliche bzw. zeitliche Änderung des Werbemittels.
  3. Die Pflicht seitens Heise zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
  4. Heise ist bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere unvollständiger, fehlerhafter oder ungeeigneter Anlieferung des Werbemittels oder bei verspäteter Anlieferung des Werbemittels nicht zur Verbreitung des Werbemittels verpflichtet. Werden erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen rechtzeitig angeliefert, so fordert Heise Ersatz an.
  5. Heise ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Kunden gelieferten Vorlagen zu bearbeiten, soweit dies zur Schaltung des Werbemittels auf den Medien von Heise erforderlich oder ratsam ist.
  6. Wird ein Werbemittel gemäß § 7 abgelehnt, ist der Kunde in diesem Fall berechtigt, Heise eine geänderte Version des zu schaltenden Werbemittels und/oder der Ziel-URL, auf die verlinkt werden soll, zu übermitteln.
    Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem Kunden nach Nachweis durch Heise in Rechnung gestellt werden. Geht dieser Ersatz bzw. die neue Adresse, nicht mehr rechtzeitig für die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Insertionstermines bei Heise ein, behält Heise den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn die Schaltung des Werbemittels nicht erfolgt.
  7. Heise ist berechtigt, die Schaltung eines Werbemittels vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, auf die der mit der Werbung verbundene Hyperlink verweist. Heise wird den Kunden über die Sperrung unterrichten, dieser hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmäßigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. Heise kann dem Kunden anbieten, das Werbemittel durch ein alternatives Werbemittel und/oder durch einen Hyperlink auf eine andere Website zu ersetzen. Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem Kunden nach Nachweis durch Heise in Rechnung gestellt werden. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. 
  8. Heise ist berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel gänzlich zurückzuziehen, wenn der Kunde nachträglich nicht abgesprochene Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt, die URL der Verlinkung ändert oder der Inhalt der verlinkten Website wesentlich verändert wird. In diesem Fall steht dem Kunden keine kostenfreie Ersetzungsbefugnis zu, wobei Heise seinen vereinbarten Vergütungsanspruch behält.
  9. Heise behält sich ausdrücklich das Recht vor, solche Werbeschaltungen abzulehnen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern stehen, insbesondere für sog. „Dialer“ über 0190- oder 0900er-Rufnummern.
  10. Soweit nichts anderes vereinbart, obliegt es Heise, die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags für den Kunde zum Abruf bereitzuhalten

§ 6.2 Ausfall oder Verschiebung

  1. Fällt die Durchführung eines Werbeauftrages aus redaktionellen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder sonstigen Gründen aus, so wird die Durchführung des Werbeauftrages nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt, wird der Kunde darüber informiert. Die Information erfolgt vor der Umstellung, sofern dies zeitlich möglich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Kunde informiert, wenn der Werbeauftrag in ein anderes als das vorgesehene Umfeld eingebettet wird. Sofern der Kunde der Verschiebung der Durchführung des Werbeauftrages bzw. der Einbettung in ein anderes Umfeld nicht schriftlich binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach entsprechender Information widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Kunden.
  2. Im Fall, dass der Werbeauftrag weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann oder im Fall, dass der Kunde der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes Umfeld widerspricht, hat der Kunde Anspruch auf Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen, soweit nicht bereits verbraucht. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 6.3 Terminverschiebung, Stornierung

  1. Die gebührenfreie Verschiebung eines vereinbarten Insertionszeitpunktes ist nur möglich bis spätestens zehn Werktage vor dem zunächst vereinbarten Insertionstermin und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten und der Zustimmung von Heise. Danach wird für die Verschiebung der volle Auftragswert fällig. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Eine gebührenfreie Stornierung des Auftrags ist grundsätzlich nur bis spätestens zehn Werktage vor dem vereinbarten Erscheinen des Werbemittels möglich. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Eine fernmündliche oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Bei Stornierung nach Fristablauf wird der volle Auftragswert fällig. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6.4 Mängelrüge

  1. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Kunde das eingeschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Einschaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung
  2. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelrüge, so gilt die Einschaltung des Werbemittels als genehmigt. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten für etwaige von ihm gewünschte nachträgliche Änderungen.

§ 6.5 Gewährleistung von Heise

  1. Heise gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels.
  2. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann vor, wenn die Beeinträchtigung hervorgerufen wird durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern oder Online-Diensten) oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste oder durch einen Ausfall der Ad-Server oder der Server des jeweilig zum Einsatz kommenden Content-Management-Systems, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
  3. Dem Kunden ist bekannt, dass es auch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zum Ausfall der Server oder des von Heise genutzten Ad-Servers kommen kann. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Kunden für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Kunde Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt Heise eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung unmöglich, so hat der Kunde ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
  5. Die Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und verjähren gegenüber Unternehmern abweichend von den gesetzlichen Regelungen bereits nach einem Jahr.
  6. Darüber hinausgehende Garantien übernimmt Heise nicht.

§ 7 Ablehnungsbefugnis

Heise behält sich vor, Werbemittel und im Falle von Online- und App-Anzeigen auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses, abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt,
– deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder – deren Veröffentlichung für Heise wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.

Die Ablehnung eines Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

§ 8 Unzulässige Werbemittel

  1. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Fällen sind insbesondere Anzeigen mit nachfolgend aufgezählten Inhalten unzulässig:
    illegaler Inhalt, jugendgefährdende Inhalte, Tabakwerbung, Glücksspielwerbung, unlautere Werbung, irreführende Werbung, vergleichende Werbung, rassistische Inhalte, politisch oder religiös extremistische Inhalte, pornografische Inhalte, sexistische Inhalte, Gewalt verherrlichende Inhalte, Offenlegung von privaten oder vertraulichen Inhalten, Verbreitung von Spam, Ausnutzung von Sicherheitslücken, Verbreitung von Schadprogrammen (Malware, Riskware, Trojaner, Viren etc.)
  2. Es darf keine Anzeige veröffentlicht werden, die auf die zuvor genannten Inhalte verweist oder verlinkt. Des Weiteren darf keine Anzeige ausgeliefert werden, die die Darstellung des redaktionellen Inhalts massiv verlangsamt bzw. verhindert und hierdurch zu einem negativen Nutzungserlebnis führt. 
  3.  Werbung für Heilmittel, Medikamente und Alkohol ist nicht grundsätzlich verboten, allerdings nur nach vorheriger Einzelfallprüfung und schriftlicher Freigabe möglich. 
  4.  Werbung für spekulative Finanzprodukte, die mit Nahrungsmitteln (z.B. Trinkwasser) oder Rohstoffen (z.B. Palmöl) handeln, ist nur erwünscht, wenn das beworbene Produkt von einer unabhängigen Institution als unbedenklich eingestuft wurde. 

§ 9 Zahlungsabwicklung

Rechnungen sind innerhalb der sich aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart wurde. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden gemäß der Preisliste gewährt. Im Falle von Online- und App Werbung, erfolgt die Abrechnung ausschließlich auf Basis der durch den Heise-Ad-Server ermittelten Werte.

§ 10 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Heise kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung der Werbemittel Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Heise berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbeauftrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

§ 11 Abwicklungsfrist

Sofern zwischen den Parteien kein Zeitraum individuell vereinbart wurde, sind Werbemittel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Vertrags das Recht des Kunden zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln, sofern dies zwischen den Parteien nicht anders vereinbart wurde.

§ 12 Nachlasserstattung

Kann ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt werden, die Heise nicht zu vertreten hat, so hat der Kunde, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an Heise zu erstatten.

Der Kunde hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, einen Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

§ 13 Preisliste und Preisänderung

  1. Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste (Media-Daten) des jeweiligen Werbeträgers. Eine Änderung der Tarife im Einzelfall bleibt vorbehalten.
  2. Preisänderungen für erteilte Werbeaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
  3. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste von Heise zu halten.

§ 14 Konzernrabatt
Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss vor Inanspruchnahme des Konzernrabattes erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

§ 15 Rechtegewährleistung

  1. Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Schaltung eines Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Er stellt Heise im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können.
  2. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
  3.  Der Auftraggeber überträgt Heise sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen. Heise ist berechtigt, soweit dies für die vereinbarte Anzeigenschaltung erforderlich ist, Unterlizenzen an den eingeräumten Rechten zu erteilen und die eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen.
  4. Der Kunde garantiert, bei der Gestaltung der Werbemittel die gesetzlichen Bestimmungen und Grenzen einzuhalten.

§ 16 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche gegenüber Heise sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Heise für jede Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch bis zur Höhe des Preises des Werbemittels.
  3. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Kunden nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.
  4. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Heise nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
  5. Alle gegen Heise gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

§ 17 Kündigung

  1. Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
  2. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt beiden Parteien vorbehalten. Heise ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist, der Kunde in der Vergangenheit bei der Schaltung von Online-Werbung bereits einmal das Werbemittel bzw. die Ziel-URL eigenmächtig geändert hat, der Kunde trotz Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt oder der Kunde ein gegen Dritte gerichtetes Fehlverhalten begeht, indem er das Angebot von Heise zu rechtswidrigen oder für Dritte belästigenden Zwecken einsetzt.
  3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung kann Heise mit sofortiger Wirkung die Schaltung des oder der Werbemittel absetzen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens Heise hat der Kunde, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Rabatt und dem Rabatt, wie er sich nach erfolgter Kündigung bezogen auf die tatsächlich erfolgte Schaltung des oder der Werbemittel errechnet, an Heise zu erstatten.

§ 18 Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Informationen zum Datenschutz können in der Datenschutzerklärung von Heise Medien abgerufen werden (http://www.heise.de/privacy).

§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Hannover
  2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Hannover. Soweit Ansprüche von Heise nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Hannover vereinbart.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Alle Informationen, Einwilligungen, Mitteilungen oder Anfragen nach diesen AGB sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB haben schriftlich zu erfolgen. Die Versendung per E-Mail entspricht der Schriftform. Bei Versendung per Telefax oder E-Mail ist das Eingangsdatum beim jeweils anderen Partner maßgebend.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  3. Die Regelungen in diesen AGB gehen im Konfliktfalle den Regelungen in den Preistabellen, Rabattstaffeln, den Targeting-Kriterien sowie dem Skonto vor.
  4. Eine etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Bedeutung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Gleiches gilt bei Auftreten evtl. ausfüllungsbedürftiger Lücken.

(Stand 12/2019)